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Digitalisierung ROQ Meldung

GEMA gewinnt gegen KI-Musikdienst Suno

Bestätigte Informationen

Was ist passiert?

Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 31. Juli 2026 über die Klage der GEMA gegen Suno entschieden. Das Gericht sprach der Verwertungsgesellschaft Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend zu. Die konkrete Höhe eines möglichen Schadensersatzes wurde mit der Entscheidung noch nicht festgelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 42 O 763/25 geführt.

Betroffen waren sechs bekannte Kompositionen:

  • „Atemlos durch die Nacht“
  • „Rasputin“
  • „Big in Japan“
  • „Forever Young“
  • der Refrain von „Mambo No. 5“
  • „Daddy Cool“

Wichtig für die Einordnung ist: Gegenstand des Suno-Verfahrens waren die musikalischen Werke, also insbesondere wiedererkennbare Bestandteile von Melodie, Harmonie, Rhythmus und Arrangement. Eine Verletzung durch die Liedtexte war in diesem Verfahren ausdrücklich nicht Streitgegenstand.

Die Schlagzeile, eine KI habe „bei Helene Fischer geklaut“, verkürzt den Fall deshalb stark. „Atemlos durch die Nacht“ wurde durch Helene Fischer bekannt, komponiert und getextet wurde das Werk jedoch von Kristina Bach. Im Prozess ging es nicht darum, ob eine künstliche Stimme Helene Fischer nachahmte, sondern darum, ob die zugrunde liegende geschützte Komposition ohne Lizenz in das KI-System übernommen und später wiedergegeben wurde.

Wie arbeitet Suno?

Suno ist ein generativer Musikdienst. Nutzer geben einen Text, einen Musikstil oder eine Beschreibung ein und erhalten daraus ein abspielbares Musikstück. Je nach Eingabe kann das System Gesang, Instrumentierung, Rhythmus und vollständige Songstrukturen erzeugen.

Damit gehört Suno zu einer neuen Generation von KI-Werkzeugen, die nicht nur beim Produzieren helfen, sondern vollständige Musikstücke generieren können. Menschen ohne klassische musikalische Ausbildung können damit innerhalb kurzer Zeit eigene Songs erstellen.

Genau darin liegt die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens. Suno nutzt die Fähigkeit seines Modells kommerziell und bietet kostenpflichtige Funktionen an. Die entscheidende rechtliche Frage lautet daher: Darf ein kommerzielles KI-System geschützte Musik zum Lernen verwenden, ohne die Urheber zu fragen oder zu bezahlen?

Wie konnte die GEMA die Ähnlichkeit nachweisen?

Für die untersuchten Ausgaben gab die Klägerseite den ursprünglichen Liedtext, den gewünschten Musikstil und den Werktitel ein. Vorgaben zur konkreten Melodie, Harmonie, zum Rhythmus oder zum Arrangement enthielten die Prompts nach Angaben des Gerichts nicht. Trotzdem entstanden Ausgaben, in denen nach Auffassung der Kammer originelle Bestandteile der Ausgangswerke erkennbar waren.

Das ist für das Urteil entscheidend.

Suno argumentierte, die Ähnlichkeiten seien nicht durch gespeicherte Werke entstanden. Das Modell habe vielmehr allgemeine musikalische Muster gelernt. Außerdem seien die Ergebnisse durch die gezielten Eingaben der Nutzer beeinflusst worden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Prompts seien relativ einfach und ergebnisoffen gewesen. Sie hätten nicht die musikalischen Bestandteile vorgegeben, die später in den Ergebnissen erkennbar gewesen seien. Nach Auffassung der Kammer wurden diese Bestandteile vielmehr durch das Modell erzeugt.

Das Gericht sieht eine Memorisierung im KI-Modell

Einer der wichtigsten Punkte des Urteils betrifft die sogenannte Memorisierung.

KI-Anbieter erklären häufig, ein Modell speichere seine Trainingsdaten nicht wie eine Datenbank. Stattdessen bilde es mathematische Wahrscheinlichkeiten, Muster und Beziehungen in seinen Parametern ab.

Das Landgericht München stellte diese technische Grundbeschreibung nicht vollständig infrage. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall Teile der Musikwerke reproduzierbar in den Modellversionen v3.5 und v4 enthalten gewesen seien.

Von Memorisierung wird gesprochen, wenn ein Modell nicht nur allgemeine Muster aus den Trainingsdaten lernt, sondern konkrete Inhalte so stark übernimmt, dass diese später wieder aus dem Modell extrahiert oder reproduziert werden können.

Das Gericht schloss aufgrund der Länge und Komplexität der Übereinstimmungen einen bloßen Zufall als Ursache aus. Die reproduzierbare Übernahme in die Modellparameter bewertete es als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.

Diese Einordnung ist besonders weitreichend. Sie bedeutet, dass ein KI-Modell rechtlich nicht automatisch als neutraler mathematischer Apparat behandelt wird. Enthält es geschützte Werke in reproduzierbarer Form, kann bereits das Modell selbst als Vervielfältigung angesehen werden.

Wie gelangten die Songs in den Trainingsdatensatz?

Nach den Feststellungen des Gerichts enthielt der Trainingsdatensatz die betroffenen Musikstücke. Suno habe sogenannte Stream-Ripping-Techniken eingesetzt, um Werke von YouTube zu extrahieren und zu kopieren.

Dabei sei der sogenannte Rolling Cipher umgangen worden. Dabei handelt es sich um eine technische Schutzmaßnahme, die das direkte Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll.

Dieser Teil des Sachverhalts verschärft die rechtliche Bewertung. Es ging nicht nur darum, ob öffentlich zugängliche Inhalte analysiert werden dürfen. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden technische Maßnahmen umgangen, um Kopien der Musikstücke anzufertigen.

Warum half die Text-und-Data-Mining-Ausnahme Suno nicht?

Das deutsche Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Text und Data Mining. Damit können große Mengen von Inhalten automatisiert analysiert werden, um Muster, Trends und Zusammenhänge zu erkennen.

KI-Unternehmen berufen sich häufig auf diese Ausnahmen, wenn sie geschützte Inhalte für Trainingsprozesse verwenden.

Suno argumentierte, mögliche Eingriffe seien durch die Text-und-Data-Mining-Regelung in § 44b Urheberrechtsgesetz gerechtfertigt.

Das Landgericht lehnte dies für die im Modell reproduzierbar enthaltenen Musikwerke ab. Die konkrete Memorisierung sei nicht von dieser Ausnahme gedeckt.

Das Urteil unterscheidet damit indirekt zwischen dem Erkennen allgemeiner musikalischer Muster und der Übernahme konkreter Ausdrucksformen.

Eine KI darf möglicherweise lernen, wie Popmusik grundsätzlich aufgebaut ist. Sie darf aber nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres konkrete geschützte Kompositionen so aufnehmen, dass wesentliche Elemente später wiedergegeben werden können.

Wer ist für die KI-Ausgabe verantwortlich?

Ein weiterer zentraler Streitpunkt war die Verantwortung.

Suno vertrat die Auffassung, die Nutzer hätten durch ihre Eingaben den Entstehungsprozess beeinflusst. Deshalb könne das Unternehmen nicht vollständig für die erzeugten Ergebnisse verantwortlich gemacht werden.

Das Gericht bewertete Suno selbst als verantwortlich. Das Unternehmen habe:

  • die Trainingsdaten ausgewählt,
  • die Modelle trainiert,
  • die Architektur bestimmt,
  • die Anwendung betrieben,
  • und die Memorisierung ermöglicht.

Da die verwendeten Prompts nach Einschätzung des Gerichts keine konkreten Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement enthielten, sei der Nutzer nicht derjenige gewesen, der die geschützten musikalischen Bestandteile in die Ergebnisse eingebracht habe. Das Modell habe die Inhalte bestimmt.

Für andere KI-Anbieter ist diese Einordnung relevant. Unternehmen können Verantwortung möglicherweise nicht einfach vollständig auf ihre Nutzer übertragen, wenn geschützte Inhalte bereits durch das Design, das Training oder die Funktionsweise des Modells in den Ausgaben erscheinen.

Warum entschied ein deutsches Gericht auch über das Training in den USA?

Das Training der Modelle fand nach den Feststellungen des Gerichts in den USA statt. Trotzdem beschäftigte sich das Landgericht München auch mit möglichen Verletzungen nach amerikanischem Recht.

Die Kammer leitete ihre internationale Zuständigkeit aus § 131 des Verwertungsgesellschaftengesetzes ab. Diese Regelung bietet Verwertungsgesellschaften einen besonderen Gerichtsstand für zusammenhängende urheberrechtliche Ansprüche.

Nach dem sogenannten Schutzlandprinzip wurde für das Training in den USA amerikanisches Urheberrecht geprüft.

Suno berief sich dort auf Fair Use. Diese Rechtsfigur kann bestimmte Nutzungen geschützter Werke ohne Lizenz erlauben, beispielsweise für Kritik, Forschung, Berichterstattung oder transformative Zwecke.

Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die konkrete Nutzung nicht unter Fair Use falle. Entscheidend sei unter anderem gewesen, dass wesentliche Bestandteile der Trainingswerke später in den Ausgaben wieder auftauchten.

Warum ist das Urteil nicht mit allen amerikanischen KI-Verfahren vergleichbar?

In den USA hatten Gerichte in anderen Verfahren bestimmte Trainingsvorgänge teilweise als Fair Use bewertet. Das Münchner Gericht verwies ausdrücklich auf die Verfahren Bartz und Kadrey, unterschied den Suno-Fall aber davon.

In diesen Verfahren seien die Trainingsinhalte nicht oder nicht in wesentlichem Umfang in den späteren Ausgaben zugänglich gewesen.

Bei Suno seien dagegen nach einfachen Eingaben Ergebnisse entstanden, die den Ausgangswerken wesentlich ähnlich gewesen seien. Genau diese Reproduzierbarkeit machte für das Gericht den Unterschied.

Die Entscheidung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jedes Training mit geschützten Inhalten in jedem Fall illegal ist.

Sie bedeutet vielmehr:

Je stärker ein KI-Modell konkrete geschützte Werke reproduziert, desto schwieriger wird es, das Training als bloß abstraktes Lernen oder als transformative Nutzung zu rechtfertigen.

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ROQ Einordnung – Warum ist diese Nachricht wichtig?

Das Urteil betrifft nicht nur sechs bekannte Songs.

Es berührt die wirtschaftliche Grundlage generativer KI.

Viele leistungsfähige KI-Modelle wurden mit riesigen Mengen menschlicher Inhalte trainiert. Dazu gehören Texte, Bilder, Videos, Software und Musik. In vielen Fällen ist nicht vollständig transparent, welche Werke verwendet wurden und ob dafür Lizenzen vorlagen.

Die Anbieter argumentieren häufig, ihre Modelle kopierten keine Werke, sondern lernten Muster.

Das Münchner Gericht sagt nun sinngemäß: Diese Argumentation reicht nicht aus, wenn sich konkrete Werke reproduzierbar im Modell befinden und später wieder ausgegeben werden.

Damit verschiebt sich die Diskussion.

Es geht nicht mehr nur darum, ob ein Trainingsdatensatz Kopien enthielt. Es geht auch darum, was nach dem Training im Modell erhalten bleibt und welche Inhalte sich daraus wiederherstellen lassen.

Auswirkungen auf Unternehmen, Arbeitnehmer und Kommunen

Auswirkungen auf KI-Unternehmen

Für Anbieter generativer Musiksysteme steigt der Druck, ihre Trainingsdaten nachvollziehbar und rechtssicher zu beschaffen.

Sie benötigen künftig möglicherweise:

  • lizenzierte Musikdatensätze,
  • dokumentierte Datenquellen,
  • wirksame Opt-out-Systeme,
  • technische Schutzmaßnahmen gegen Memorisierung,
  • Prüfverfahren für ähnliche Ausgaben,
  • und Vergütungsmodelle für Rechteinhaber.

Ein pauschaler Hinweis in den Nutzungsbedingungen, dass Nutzer keine Urheberrechte verletzen dürfen, dürfte nicht genügen, wenn das Modell selbst bekannte Werke reproduziert.

Auch sogenannte Guardrails, die bestimmte Eingaben nachträglich blockieren, lösen nicht automatisch das ursprüngliche Problem. Wird ein Werk rechtswidrig für das Training vervielfältigt, kann ein später eingebauter Filter die frühere Nutzung nicht zwangsläufig ungeschehen machen.

Auswirkungen auf Musiker, Produzenten und Komponisten

Für Musikschaffende stärkt das Urteil zunächst die Position gegenüber kommerziellen KI-Anbietern.

Wenn geschützte Werke zur Entwicklung eines gewinnorientierten Systems beitragen, können Urheber eine Lizenzierung und Vergütung verlangen.

Langfristig könnten neue Einnahmequellen entstehen. Denkbar sind Vergütungsmodelle für:

  • Trainingsdaten,
  • generierte Ausgaben,
  • Stile oder Repertoires,
  • und kommerzielle Nutzung von KI-Musik.

Die GEMA hat bereits eigene Modelle für eine Lizenzierung generativer KI vorgestellt und bietet inzwischen mit PLAI by GEMA einen kuratierten Musikdatensatz an, bei dem Audiodateien, Metadaten sowie erforderliche Urheber- und Masterrechte gebündelt werden.

Damit zeigt sich ein möglicher Weg: Nicht das Verbot von Musik-KI, sondern ein Markt, in dem Trainingsmaterial rechtmäßig angeboten und Kreative beteiligt werden.

Auswirkungen auf Nutzer von KI-Musik

Für Nutzer bedeutet das Urteil nicht automatisch, dass das Erstellen jedes KI-Songs verboten ist.

Das Risiko hängt davon ab, was erzeugt und wie es verwendet wird.

Wer mit allgemeinen Beschreibungen experimentelle Musik generiert, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der gezielt einen bekannten Song rekonstruiert, veröffentlicht oder kommerziell nutzt.

Dennoch sollten Nutzer vorsichtig sein. Ein KI-Dienst kann ihnen möglicherweise nicht garantieren, dass ein Ergebnis frei von geschützten Bestandteilen ist.

Besonders bei kommerzieller Nutzung sind daher Prüfungen sinnvoll:

  • Klingt die Melodie auffällig bekannt?
  • Werden erkennbare Bestandteile eines bestehenden Songs übernommen?
  • Enthält die Ausgabe geschützte Liedtexte?
  • Werden reale Künstlerstimmen nachgeahmt?
  • Welche Rechte räumt der KI-Anbieter tatsächlich ein?
  • Wer haftet bei Ansprüchen Dritter?

Die Rolle von Helene Fischer wurde in Schlagzeilen verkürzt

Die mediale Aufmerksamkeit konzentriert sich stark auf „Atemlos durch die Nacht“ und Helene Fischer.

Rechtlich sollte jedoch sauber unterschieden werden.

Helene Fischer ist die bekannte Interpretin des Songs. Die im Verfahren geschützte Komposition stammt von Kristina Bach. Im Mittelpunkt standen die Rechte der Komponisten und weiteren Urheber, die durch die GEMA vertreten werden.

Auch ein berühmter Interpret besitzt Rechte, etwa an Aufnahmen, Darbietungen und Persönlichkeitsmerkmalen. Diese speziellen Rechte waren jedoch nicht der Kern der hier veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung.

Das Verfahren war daher kein Urteil darüber, ob eine KI „wie Helene Fischer singen“ darf. Es ging um die unlizenzierte Nutzung und reproduzierbare Wiedergabe geschützter musikalischer Werke.

Neutrale Einordnung

Chancen & Risiken

Potenziale und mögliche Zielkonflikte werden bewusst nebeneinandergestellt.

Chancen

Das Urteil kann zu einem geregelten Lizenzmarkt führen.

KI-Unternehmen erhalten dadurch einen Anreiz, hochwertige Trainingsdaten legal zu beschaffen. Musiker und Rechteinhaber könnten an der wirtschaftlichen Nutzung beteiligt werden.

Auch die Qualität der Modelle könnte profitieren. Sauber lizenzierte Datensätze enthalten möglicherweise bessere Metadaten, verlässliche Werkzuordnungen und klare Informationen über Urheber, Aufnahmen und Rechte.

Für europäische KI-Unternehmen könnte daraus trotz zusätzlicher Kosten ein Vorteil entstehen. Wer von Beginn an mit geklärten Rechten arbeitet, trägt später möglicherweise weniger rechtliche Unsicherheit als Anbieter, die ihre Modelle auf intransparenten Datenbeständen aufgebaut haben.

Risiken

Das Urteil kann für kleinere KI-Unternehmen hohe Kosten verursachen.

Musikrechte sind komplex. An einem einzelnen Song können Komponisten, Textautoren, Verlage, Musiker, Produzenten und Tonträgerunternehmen beteiligt sein.

Ein Unternehmen muss deshalb möglicherweise zahlreiche Rechteketten klären, bevor es Musik für das Training verwenden darf.

Ein weiteres Risiko liegt in einer zu weitgehenden Interpretation. Nicht jede stilistische Ähnlichkeit ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung. Genres, Stimmungen oder allgemeine musikalische Merkmale können nicht ohne Weiteres monopolisiert werden.

Es muss zwischen einer geschützten konkreten Komposition und einem allgemeinen Stil unterschieden werden.

Würde jede Ähnlichkeit zu einem Rechtsstreit führen, könnte dies kreative Experimente mit KI und auch menschlicher Musik erschweren.

Perspektivenwechsel

Die Debatte wird häufig als Kampf zwischen Künstlern und Technologie dargestellt.

Doch die langfristige Frage lautet nicht:

Mensch oder KI?

Sie lautet:

Wer trägt zum Wert eines KI-Systems bei und wie wird dieser Wert verteilt?

Ein Musikgenerator entsteht nicht allein durch Programmcode. Er benötigt Rechenleistung, Modelle, Softwareentwicklung und große Mengen musikalischer Daten.

Diese musikalischen Daten stammen aus menschlicher Arbeit.

Komponisten entwickeln Melodien. Produzenten gestalten Klangbilder. Musiker spielen Instrumente. Sänger interpretieren Werke. Verlage und Labels finanzieren und verbreiten Produktionen.

Eine KI kann daraus Muster lernen und neue Kombinationen erzeugen. Doch wenn das wirtschaftliche Produkt auf diesem kulturellen Bestand aufbaut, stellt sich die Frage, ob die Menschen hinter diesem Bestand beteiligt werden müssen.

Das Gericht hat diese Frage für den konkreten Fall deutlich beantwortet.

Was wir wissen

Der Trainingsdatensatz von Suno enthielt die sechs betroffenen Werke. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden sie durch Stream-Ripping von YouTube extrahiert und dabei eine technische Schutzmaßnahme umgangen.

Die Kammer sah die Werke reproduzierbar in den Modellversionen v3.5 und v4 enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert.

Die erzeugten Ausgaben enthielten nach Auffassung des Gerichts erkennbare originelle Elemente der geschützten Kompositionen.

Der GEMA wurden überwiegend Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zugesprochen.

Was noch unklar ist

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Suno erklärte, man widerspreche der Entscheidung und prüfe sämtliche Optionen einschließlich einer Berufung.

Damit können höhere Gerichte die rechtliche Beurteilung noch verändern.

Die vollständigen langfristigen Folgen für Sunos Angebot in Deutschland und Europa sind ebenfalls offen. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob bestimmte Modelle verändert, Ausgaben blockiert, Lizenzen abgeschlossen oder Teile des Dienstes angepasst werden müssen.

Auch die genaue Schadensersatzhöhe ist bislang nicht bekannt.

Was als Nächstes wichtig wird

Entscheidend wird sein, ob Suno Berufung einlegt und wie das Oberlandesgericht München den Fall bewertet.

Parallel dürfte der Druck auf andere Anbieter generativer Musik steigen. Unternehmen werden prüfen müssen, ob ihre Modelle bekannte Musikwerke reproduzieren können und ob ihre Trainingsdaten ausreichend lizenziert sind.

Auch Verwertungsgesellschaften, Musikverlage und Labels könnten weitere Verfahren oder Lizenzverhandlungen vorbereiten.

Langfristig wird sich zeigen, ob sich ein Markt etabliert, in dem KI-Unternehmen Musik legal lizenzieren und Künstler automatisch an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden.

ROQ News

Einordnung von ROQ News

Das Münchner Gericht hat nicht über künstliche Intelligenz als Technologie geurteilt.

Es hat über ein Geschäftsmodell entschieden.

KI-Musik bleibt möglich. Innovation bleibt möglich. Neue Werkzeuge für Produzenten, Künstler und Nutzer bleiben möglich.

Doch technische Innovation hebt bestehende Rechte nicht automatisch auf.

Wer aus menschlicher Kreativität ein kommerzielles System entwickelt, muss erklären können, welche Inhalte verwendet wurden, welche Rechte dafür bestehen und wie die Menschen beteiligt werden, deren Werke den wirtschaftlichen Wert des Systems mit ermöglicht haben.

Das Urteil könnte deshalb einen Wendepunkt markieren.

Nicht, weil KI-Musik dadurch beendet wird.

Sondern weil aus einem weitgehend unregulierten Experiment schrittweise ein professioneller Markt mit Lizenzen, Verantwortung und Vergütung entstehen könnte.

Künstliche Intelligenz darf aus Musik lernen. Die entscheidende Frage ist, ob sie dafür vorher fragen und bezahlen muss.

Autor

Michael Langner

Gründer & CEO von Cast Royal
Verantwortliche Redaktion

Michael Langner

Gründer & CEO von Cast Royal

Quellen

  1. Nachrichtenagentur · veröffentlicht 31.07.2026 · abgerufen 02.08.2026
  2. KI in der Musik – GEMA
    Fachmedium · veröffentlicht 31.07.2026 · abgerufen 02.08.2026
  3. Nachrichtenagentur · veröffentlicht 31.07.2026 · abgerufen 02.08.2026
  4. Fachmedium
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Redaktionell geprüft Stand: 04.08.2026
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